• Sorry, dass ich auch hier intervenieren muss: Das Gedenken an das KZ Columbia gehört nicht auf das Feld, sondern an den authentischen Standort vor Hangar 1! Die Formulierung 'ein Gedenken an die Zwangsarbeiter ermöglichen' würde ich lieber durch 'an die Zwangsarbeiter erinnern' oder 'über die Zwangsarbeiterlager informieren' ersetzen.

    • Nach meiner Meinung gehört auch das KZ zum EPP-Verfahren, weil in unserer Geschichts-gruppe mehrheitlich die Meinung vorhanden ist, dass das KZ-Columbiahaus zum Bereich des EPP-Verfahrens dazu gehört, obwohl außerhalb liegend, und das an falschen Seite stehende Gedenkmahl an die richtige Seite gestellt werden soll. Zum Zweck temporärer Ausstellungen soll entweder die Mülltonnenwaschhalle oder die ehemalige Tankstelle dienen, zusammen mit der Erinnungsstätte für die Zwangsarbeiter. Diese soll auf dem bisherigen Beachballplatz stehen und außerdem durch ein archäologisches Fenster sichtbar gemacht werden. Daneben soll eine weitere Erinnerungsstätte im Südwesten des Tempelhofer Feldes stehen. Nach meiner persönlichen Meinung auch begehbar, vor allem für Kinder! Ergänzt für alle, soll eine APP entwickelt werden.

  • OFFENHEIT (der zweite Satz müßte lauten) Ein uneingeschränkter, unentgeltlicher und gleichberechtigter Zugang wird garantiert.

    In § 6 (1) ThFG wird die Nutzung des Tempelhofer Feldes benannt: „Das Tempelhofer Feld steht im Rahmen der mit diesem Gesetz zu seinem Schutz getroffenen Regelungen der Bevölkerung Berlins und den Besucherinnen und Besuchern Berlins grundsätzlich vollumfänglich, dauerhaft, uneingeschränkt und unentgeltlich zur Freizeitgestaltung und Erholung zur Verfügung.“

    Hierzu erläutern die Initiatoren in der Begründung des Gesetzes: "...Es ist eine elementare Eigenschaft des Öffentlichen Raums unserer Städte, dass dieser seit jeher grundsätzlich allen Menschen und sozialen Gruppen zur Verfügung steht. Das Tempelhofer Feld ist ein Öffentlicher Raum in diesem Sinne. ...Um den Freizeitwert so wenig wie möglich zu mindern, sollen Begrenzungen der Verfügbarkeit so weit es geht vermieden werden. Dies gilt hinsichtlich - der räumlichen Ausdehnung, insbesondere der Fläche, - der Zeit, - sonstiger Regeln, die beispielsweise bestimmte Aktivitäten ausschließen würden, woraus sich der grundsätzliche Anspruch einer vollumfänglichen, dauerhaften und uneingeschränkten Verfügbarkeit ergibt. Einschränkungen des Zugangs, insbesondere auch zeitlich befristete, ergeben sich lediglich aus übergeordneten rechtlichen Erfordernissen hinsichtlich Ordnung, Sicherheit und dem Schutz der Naturhaushaltsfunktionen wie z. B. naturschutz-fachliche Belange."

  • URSPRUNG Das Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes ist die Grundlage, um das Feld als Gemeingut dauerhaft zu erhalten. Grundlage ist doch gut genug

    • GESAMTHEIT Das Feld muss in seinem Wesen erhalten bleiben. Die Wahrung der Sichtachsen ist anzustreben. das Thema der Nutzungsparzellierung steht m.E. nicht in direktem Zusammenhang oder gar Gegensatz zum Sichtachsenthema

      • FREIHEIT Das Tempelhofer Feld ist ein Freiraum für Ermöglichungskultur. Das Feld ermöglicht gesellschaftliche Innovationen auf den Gebieten von Sport und Bewegung, Begegnung und Interaktion sowie Inklusion und Integration. habe das doppeltgemoppelte entfernt und das Wahrungsgemahne, das m.E. nicht überall immer wieder auftauchen muss

        • NUTZUNGEN Maßnahmen zur Erhöhung der Aufenthalts- und Nutzungsqualität sind erforderlich und in den dafür vorgesehenen Zonen umzusetzen. Der Verweis auf das Gesetz ist m.E. nicht erforderlich, das gilt ja ohnehin. habe den Wunsch durch erforderlich verstärkt

          • ZUSAMMENARBEIT Zivilgesellschaft (Anwohner, Interessierte und Nutzende) Verwaltung und Politik arbeiten auf Augenhöhe zusammen. Alle künftigen Entwicklungen und Umsetzungen auf dem Tempelhofer Feld sind im Sinne dieses Modells für Zusammenarbeit anzugehen. Entsprechende Strukturen und Prozesse sind einzurichten.